Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 1966§ 22 Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/22#abs-1 (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/22#abs-2 (2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten sofort entfernt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.